ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR
FOTOGRAFEN (AGB/BFF)
1. GELTUNG DER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1.1 Die Produktion von Bildern und die Erteilung von Bildlizenzen erfolgt ausschließlich auf der
Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle
künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen
vereinbart werden.
1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen,
werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann
nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. PRODUKTIONSAUFTRÄGE
2.1 Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht der
Fotograf nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten
um mehr als 15 Prozent zu erwarten ist.
2.2 Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte,
Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für
die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und
der Rechtsinhaber einzuholen. Der Auftraggeber hat den Fotografen von Ersatzansprüchen Dritter
freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung
entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen oder
Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl
informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete
Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.
2.3 muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein
sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden
Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers eingehen.
2.4 Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur
Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung (3.4) nur
an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.
2.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten
Bilder innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem
Fotografen zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei
Wochen nach Ablieferung der Bilder, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist
von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt
die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten
die Bilder in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
2.6 Sagt der Auftraggeber den Termin nach der Bestätigung des Angebots ab, fällt eine
Ausfallpauschale in Höhe von 20% des Angebots an. Bei kurzfristiger Absage (3 Tage vor dem
Auftrag oder weniger) erhöht sich der Prozentsatz auf 50%.
3. PRODUKTIONSHONORAR UND NEBENKOSTEN
3.1 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu
vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu
erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die
Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
3.2 Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten,
die dem Fotografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial,
digitale Bildbearbeitung, Fotomodelle, Reisen).
3.3 Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen
abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt
sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen
entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
3.4 Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen
Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.
4. ANFORDERUNG VON ARCHIVBILDERN
4.1 Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Fotografen anfordert, werden zur Sichtung
und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins zur Verfügung gestellt.
Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind analoge Bilder und vom
Fotografen zur Verfügung gestellte Bilddatenträger bis zum Ablauf der Frist zurückzugeben sowie
sämtliche Bilddaten, die der Auftraggeber auf eigenen Datenträgern gespeichert hat, zu löschen.
4.2 Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte
übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung des Fotografen.
4.3 Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso
die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar. Werden Diarahmen
oder Folien geöffnet, ist der Fotograf – vorbehaltlich eines weitergehenden Zahlungsanspruchs –
zur Berechnung eines Layouthonorars berechtigt, auch wenn es zu einer Nutzung der Bilder nicht
gekommen ist.
4.4 Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann der Fotograf eine Bearbeitungsgebühr
berechnen, die sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes bemisst und mindestens
30 € beträgt. Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für besondere
Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) hat der Auftraggeber zusätzlich zu erstatten.
4.5 Wird die in 4.1 geregelte oder die im Lizenzvertrag vereinbarte Rückgabefrist für analoges
Bildmaterial überschritten, ist bis zum Eingang der Bilder beim Fotografen neben den sonstigen
Kosten und Honoraren eine Blockierungsgebühr zu zahlen. Die Blockierungsgebühr beträgt 1,50 €
pro Tag und Bild, wobei für das einzelne Bild ungeachtet der jeweiligen Blockierungsdauer höchstens
der Betrag gefordert werden kann, der in 7.5 (Satz 2) der Geschäftsbedingungen als
Schadenspauschale für den Verlust des Bildes vorgesehen ist. Dem Auftraggeber bleibt der
Nachweis vorbehalten, dass dem Fotografen durch die verspätete Rückgabe der Bilder kein
Schaden entstanden oder der entstandene Schaden wesentlich niedriger ist als die
Blockierungsgebühr.
5. NUTZUNGSRECHTE
5.1 Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten
Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall
eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung
zu verwenden.
5.2 Die Einräumung und Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an
Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlags, bedarf der schriftlichen Zustimmung des
Fotografen.
5.3 Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung
oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung) und jede Veränderung
bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung
des Fotografen. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter
Unscharfen oder farblicher Schwächen mittels elektronischer Retusche.
6. DIGITALE BILDVERARBEITUNG
6.1 Die Digitalisierung analoger Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der
Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten
Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.
6.2 Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des
Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken
oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung
zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber.
7. HAFTUNG UND SCHADENSERSATZ
7.1 Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer
Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht),
sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für
die der Fotograf auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
7.2 Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere
haftet er nicht für die Wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.
7.3 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner
Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon
ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche
wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf
einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen;
für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.4 Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des
Auftraggebers.
7.6 Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes ist der
Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels
Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500 €
pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs
bleibt hiervon unberührt.
8. MEHRWERTSTEUER, KÜNSTLERSOZIALABGABE
Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer
und die Künstlersozialabgabe, die bei dem Fotografen eventuell für Fremdleistungen
anfällt, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
9. STATUT UND GERICHTSSTAND
9.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.2 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik
Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins
Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.